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Stuntleute begrüßen Reform der Filmförderung, aber…

Die German Stunt Association hat jetzt eine Stellungnahme zu dem vom Bundeskabinett vor gut einer Woche beschlossenen FFG-Entwurf veröffentlicht.

Pamela Gräbe, Geschäftsführerin der German Stunt Association (Credit: Inga Orschinski, Agentur Nilo)

In einer Stellungnahme zu dem vor gut einer Woche vom Bundeskabinett beschlossenen FFG-Entwurf hat die German Stunt Association einige Kritikpunkte aufgelistet, betont aber dass man „ausdrücklich die Reform der Filmförderung, die zentrale Vergabe von Fördergeldern durch die Filmförderungsanstalt und das gesetzte Ziel, die Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft zu erhalten“ begrüße.

Größter Kritikpunkt der GSA sowohl am beschlossenen FFG-Entwurf als auch am Richtlinienentwurf für die jurybasierte Filmförderung des Bundes, der sich gerade in der Branchenanhörung befindet, ist jedoch nach deren Angaben, dass beide keine territorialen Vorgaben für die Produktion und zur Teamzusammensetzung enthalten. 

„Wenn man das Ziel setzt, ‚die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen‘, muss auch eingeschlossen sein, den Produktionsstandort Deutschland mit seinen langjährig ansässigen Unternehmen und Filmschaffende zu stärken, die eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder in Deutschland leben. Anderenfalls erleben wir ‚Im Westen nichts Neues‘, erfolgreiche ‚deutsche Produktionen‘, die nicht in Deutschland gedreht werden und an denen nur eine geringe Zahl Unternehmen und Filmschaffenden aus Deutschland beteiligt sind“, heißt es dazu in der Stellungnahme der GSA.

Die Anmerkungen und Kritikpunkte der GSA im Wortlaut:

Filmförderungsgesetz

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 
Abschnitt 1 Förderbestimmungen

§ 41 Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung
Abs.(1)
Es sollte festgelegt werden, dass geförderte Filme zu einem überwiegenden Anteil (z.B. mindestens 70%) in Deutschland gedreht und produziert werden müssen. Ebenso sollte eine gewisse Prozentzahl des Produktionsteams aus deutschen Staatsbürgern oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bestehen (z.B. mindestens 70%). Diese Maßnahme würde sicherstellen, dass die Förderung tatsächlich der deutschen Filmwirtschaft zugutekommt und nicht in erheblichem Maße ins Ausland abfließt. 

Andere Voraussetzungen müssen dementsprechend angepasst werden.

§ 81 Angemessene Beschäftigungsbedingungen
Um die Richtlinie klar und prägnant zu gestalten sowie sicherzustellen, dass die Beschäftigung des für die Filmproduktion tätigen Personals fair und transparent erfolgt, sind Anpassungen in beiden Sätzen notwendig.

Die Vergütung muss tarifvertraglich erfolgen und weitere tarifvertragliche Regelungen, wie z.B. Arbeitszeiten pro Tag berücksichtigen. 
Die Formulierung „in Anlehnung an..“ lädt ein, die tarifvertraglichen Vereinbarungen zu umgehen und sind mangels konkreter Zahlen nicht überprüfbar. 
Nur die tarifvertragliche Vergütung in die Richtlinie aufzunehmen, vernachlässigt wichtige Bezugsgrößen zur Vergütung, z.B. die Länge eines Arbeitstages.

Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder nach den Gagenempfehlungen der Berufsverbände erfolgen oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen + 25%. 
Die explizite Nennung, dass selbstständig Tätige mindestens nach Bedingungen vergütet werden müssen, die tarifvertraglichen Regelungen plus 25% entsprechen, gewährleistet, dass diese Personengruppe angemessen und fair entlohnt wird. Dies berücksichtigt die zusätzlichen Kosten, die Selbstständige tragen müssen und unterstützt faire Beschäftigungsbedingungen.

Gemeinsame Vergütungsregeln sind ein Begriff aus Urheberrecht und in diesem Zusammenhang unpassend.

Richtlinie jurybasierte Filmförderung

§ 1 Ziele

Die in § 1 formulierten Ziele der Richtlinie sind grundsätzlich begrüßenswert. 
Zusätzlich sollte das Ziel definiert werden, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Deutschland sowie die in Deutschland ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen zu stärken. 
Die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Deutschland sollten als weiteres Ziel aufgenommen werden. 

§ 3 Begriffsbestimmungen
Die Definitionen in § 3 sind weitgehend klar und präzise. Besonders wichtig ist die genaue Festlegung, was unter einem „Film mit erheblicher deutscher kultureller Prägung“ zu verstehen ist (3). 
Allerdings sollte auch hier eine Ergänzung vorgenommen werden, die festlegt, dass eine gewisse Prozentzahl der Produktionsarbeit in Deutschland zu erfolgen hat, damit ein Film erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweist. Dies könnte beispielsweise durch eine Mindestanzahl/ einen Prozentsatz von Drehtagen in Deutschland oder durch den Anteil der in Deutschland entstandenen Produktionskosten definiert werden.

§ 33 Angemessene Beschäftigungsbedingungen 
Um die Richtlinie klar und prägnant zu gestalten sowie sicherzustellen, dass die Beschäftigung des für die Filmproduktion tätigen Personals fair und transparent erfolgt, sind Anpassungen in beiden Sätzen notwendig.

Die Vergütung muss tarifvertraglich erfolgen und weitere tarifvertragliche Regelungen, wie z.B. Arbeitszeiten pro Tag berücksichtigen. 

Die Formulierung „in Anlehnung an..“ lädt ein, die tarifvertraglichen Vereinbarungen zu umgehen und sind mangels konkreter Zahlen nicht überprüfbar. 
Nur die tarifvertragliche Vergütung in die Richtlinie aufzunehmen, vernachlässigt wichtige Bezugsgrößen zur Vergütung, z.B. die Länge eines Arbeitstages.

Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder nach den Gagenempfehlungen der Berufsverbände erfolgen oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen + 25%. Die explizite Nennung, dass selbstständig Tätige mindestens nach Bedingungen vergütet werden müssen, die tarifvertraglichen Regelungen plus 25% entsprechen, gewährleistet, dass diese Personengruppe angemessen und fair entlohnt wird. Dies berücksichtigt die zusätzlichen Kosten, die Selbstständige tragen müssen und unterstützt faire Beschäftigungsbedingungen.

Gemeinsame Vergütungsregeln sind ein Begriff aus Urheberrecht und in diesem Zusammenhang unpassend.


Angemessene Beschäftigungsbedingungen für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoD- Produktionen verdienen einen mindestens gleichen Stellenwert, wie ökologische Standards. Vorschläge dazu kamen zum FFG von der Initiative Fair Film.