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Was im neuen FFG-Entwurf geändert wurde

Bevor das Filmförderungsgesetz am 22. Mai ins Kabinett geht, hat die BKM einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt, der etliche nennenswerte Änderungen beinhaltet – vor allem zur Aufteilung der Einnahmen, der Filmabgabe der Kinos, den Sperrfristen, der Vertretung der Plattformen, der Geschlechtergerechtigkeit und der Berücksichtigung von Festivals. SPOT skizziert die Änderungen exklusiv.

Der erste BKM-Entwurf für das neue Filmförderungsgesetz erfuhr noch umfangreiche Änderungen. (Credit: J. Konrad Schmidt)

Das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Filmförderungsgesetz geht auf die Zielgerade, am 22. Mai soll der neue Referentenentwurf im Kabinett beraten werden. SPOT liegt das auf 8. Mai datierte Dokument vor – und wir skizzieren an dieser Stelle exklusiv, welche wesentlichen Änderungen das Gesetz in den vergangenen Wochen noch erfahren hat. Insbesondere sei an dieser Stelle schon einmal auf den neuen § 57 FFG und die Änderungen im § 128 FFG (zuvor § 127 FFG) zur Filmabgabe der Kinos sowie vor allem den § 137 FFG verwiesen, in dem die Aufteilung der Einnahmen neu geregelt wird (s.u.): Konkret sinkt der Anteil für die Produktionsförderung um fünf Prozentpunkte, jener für die Kinos wird um fünf angehoben; gleichzeitig sinkt der für allgemeine Aufgaben maximal zu verwendende Anteil um fünf Prozentpunkte.

Insgesamt ist das FFG gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um zwei Paragraphen verlängert worden – was nicht zuletzt an einem Einschub bei den Sperrfristen liegt, mit dem man den Interessen der Sender entgegenkommt. Ebenfalls neu sind im einleitenden Text Angaben dazu, inwieweit Einsparungen bzw. Mehraufwand erwartet werden, entsprechende Ausführungen hierzu finden Sie am Ende des Textes.

Ergänzend zum ersten Referentenentwurf (Stand 08.03.24)

Damit nun zu den Einzelvorschriften, vorangestellt sind jeweils die Paragraphen der Fassung vom 08. Mai 2024; diese entsprechen bis einschließlich § 56 jenen des ursprünglichen Entwurfs, danach wurde ein neuer Paragraph zu den Sperrfristen eingefügt. Ein weiterer neuer Paragraph ist der § 131 FFG, dahinter verschieben sich die Paragraphen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf entsprechend weiter. Vorsorglich der Hinweis, dass dieser Überblick nicht erschöpfend ist, nicht zuletzt gab es unzählige weitere Formulierungsänderungen.

§ 2 – Aufgaben der Filmförderungsanstalt

Wesentliche Änderung ist (wie oben erwähnt) die explizite Aufnahme des Begriffs „Geschlechtergerechtigkeit“ in den Katalog unter § 2 III Nr. 11 FFG.

§ 6 – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

• Die Gesamtzahl der Mitglieder wird ggü. Dem ursprünglichen Entwurf von 38 auf 37 reduziert. Dementsprechend ändert sich die Beschlussfähigkeit (§ 9) auf die Teilnahme von 19 statt 20 Mitgliedern.
• Unter § 6 I Nr. 8 hieß es zuvor, dass eco und Bitkom jeweils zusammen drei Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden. Nun soll Bitkom drei Mitglieder entsenden, wobei eines gemeinsam mit eco und ANGA zu benennen ist.
• Unter Nr. 16 hieß es zuvor, dass ein Mitglied durch ver.di gestellt wird; dies soll nun gemeinsam mit dem DJV erfolgen.
• Katholische und evangelische Kirche sollen nun nicht jeweils, sondern nur gemeinsam ein Mitglied stellen (Nr. 21).
• In § 6 II wurden die Passagen zur geschlechtergerechten Besetzung angepasst. Grob gesagt: Wo mehrere Mitglieder benannt werden, müssen die benennenden Organisationen eine geschlechtergerechte Besetzung sicherstellen.

§ 8 – Vorsitz des Verwaltungsrates

Während nach alter Formulierung eine rein weibliche Besetzung von Vorsitz und Stellvertretung möglich gewesen wäre, ist nun eine geschlechtergerechte Besetzung gefordert.

§ 13 – Förderkommissionen

Ergänzung, dass die (optionale) Einsetzung von Förderkommissionen eine Mehrheit von zwei Dritteln des Verwaltungsrates erfordert.

§ 23 – Förderentscheidungen

Klarstellung in § 23 II FFG, dass Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bei bereits bewilligten Projekten (nur) auf Antrag der Förderempfänger zugelassen werden können.

§ 24 – Entscheidungen zu Sperrfristen

Klarstellung, dass der Vorstand nicht nur über Anträge auf Verkürzung von Sperrfristen entscheidet, sondern über entsprechende Anträge allgemein, ggf. also auch Verlängerungen. Zudem „soll“ der Vorstand bei grundsätzlichen Fragen zu Sperrfristenregelungen nun den Verwaltungsrat befragen, zuvor hieß es „kann“.

§ 26 – Zusammensetzung Diversitätsbeirat

Neu ist die (grobe) Benennung der Anzahl der Mitglieder (mindestens sechs), zudem ist nun explizit eine „geschlechtergerechte“ Besetzung gefordert.

§ 30 – Aufgaben Diversitätsbeirat

Klarstellung, dass eine Einbeziehung „rechtzeitig“ zu erfolgen hat – vor allem aber Klarstellung: „Über die Erfüllung der Aufgaben hinaus nimmt der Beirat weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf künstlerische Entscheidungen.“

§ 32 – Satzung

Neu ist § 32 I Nr. 9; wonach die Satzung die Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems nach § 38 II FFG regeln muss – was zur nächsten Änderung führt:

§ 38 – Transparenz

Neu ist der § 38 II FFG, in dem es heißt: „Die Filmförderungsanstalt hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards einzurichten, das dazu dient, die Einhaltung geltender Regeln und Gesetze zu gewährleisten. Das System ist an den aktuellen Stand anzupassen. Die Filmförderungsanstalt hat dafür eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Person zu beauftragen, die regelmäßig an das Präsidium berichtet. Soweit ein anderes Gremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten.“

§ 40 – Begriffsbestimmungen

Die Definition des Talentfilms (zuvor Absatz III) findet sich nicht mehr in diesem Teil des FFG (stattdessen unter § 63 II FFG). Neu ist die Definition des Kinos in Absatz VI: „Ein Kino ist ein in der Regel öffentlich zugänglicher Ort, der dem Hauptzweck dient, gegen Entgelt Filme auf mindestens einer zentralen Leinwand einem Publikum vorzuführen. Es ist unerheblich, ob der Ort zu Zeiten, in denen dort keine Filme vorgeführt werden, zu anderen Zwecken genutzt wird.“

§ 41 – Förderfähigkeit

Die Pflicht zur Erstellung einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung (§ 41 I Nr. 2 FFG) wurde gegenüber der Ursprungsfassung von Dokumentar- und Kurzfilmen auf sämtliche Filme erweitert

§ 45 – Nicht förderfähige Filme

Das Ausschlusskriterium „geringer Qualität“ wurde gestrichen. Nachvollziehbares Argument für diesen Schritt: Qualität sei nur „teilweise objektivierbar“.

§ 54 – Sperrfristen

Neue Klarstellung in § 54 II FFG: „Bei den in Satz 1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. Satz 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.“ Damit einher geht (auch in Folgeparagraphen) die Streichung des Begriffs „regelmäßige Sperrfristen“.

§ 56 – Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen

Klarstellung, dass eine solche mit dem „Schutzinteresse der Kinowirtschaft“ vereinbar sein muss.

§ 57 – Möglichkeit zur Vereinbarung eines abweichenden Auswertungsablaufs

Dieser Paragraph ist völlig neu und schiebt alle weiteren Paragraphen nach hinten. Konkret heißt es in diesem neuen § 57:

(1) Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 2 verkürzt sich im Einzelfall bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung, wenn der Hersteller sowie die an der Finanzierung beteiligten Inhaber der Verwertungsrechte dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsanteile vereinbaren.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 darf nur bei einem überdurchschnittlichen Finanzierungsanteil des Fernsehveranstalters gemäß § 84 Absatz 1 Satz 2 geschlossen werden und muss Maßnahmen zur Sicherung eines angemessenen Auswertungsfensters für eine Auswertung durch Bezahlfernsehen oder entgeltliche Videoabrufdienste von mindestens neun Monaten vorsehen. Die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen oder unentgeltliche Videoabrufdienste darf frühestens fünf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung beworben werden. Die Regelung des Absatzes 1 gilt nur bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, dass sich die Sperrfrist für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste auf bis zu sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung verkürzt, wenn der Hersteller gemeinsam mit den an der Finanzierung beteiligten Inhabern der Verwertungsrechte dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsanteile vereinbaren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mit Inkrafttreten einer Richtlinie gemäß Satz 1 verkürzt sich die in Absatz 2 Satz 3 geregelte Laufzeit der Regelung des Absatzes 1 entsprechend.
(4) Der Hersteller des Films hat der Filmförderungsanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung vor Beginn der Verwertung in einer der in § 54 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwertungsstufen nachzuweisen. Die Möglichkeiten einer Sperrfristverkürzung nach §§ 55 und 56 bleiben unberührt.

§ 62 – Förderhilfen

Klarstellung, dass eine Abweichung von der Referenzpunktzahl die Zustimmung von zwei Dritteln der Verwaltungsratsmitglieder erfordert. Die Möglichkeit, Abweichungen über eine Richtlinie zu regeln, zieht sich auch durch mehrere Folgeparagraphen im späteren Verlauf des FFG-Referentenentwurfs (u.a. §§ 102, 103 FFG).

§ 63 – Zuschauererfolg

Hier folgt nun die vormals in § 40 zu findende Definition des Talent- bzw. Nachwuchsfilms („Film, bei dem die regieführende Person zum ersten oder zum zweiten Mal die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt“). Auch hier die Klarstellung hinsichtlich der Zwei-Drittel-Regelung (s.o.).

§ 64 – Erfolge bei Festivals und Preisen

Neue Einschränkung, wonach „nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung“ zu berücksichtigen sind. Neu auch die Ergänzung: „Zudem ist die Festivalpraxis bei Nachwuchs-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.“

§ 67 – Art und Höhe der Förderung

Klarstellung, das Produktionsförderung nur für programmfüllende Filme gewährt wird.

§ 70 – Antragsberechtigung

Klarstellung, dass weitere Referenzmittel-Berechtigte im Antrag namentlich anzugeben sind.

§ 77 – Eigenanteil des Herstellers

Klarstellung, dass die FFA eine weitergehende Richtlinie erstellen kann, nicht der Verwaltungsrat. Ergänzung (in § 77 III FFG), dass für Animationsfilme auch andere Eigenleistungen als die zuvor genannten anerkannt werden können. Neuer § 77 V FFG, dass die FFA im Einvernehmen mit der BKM zum Zwecke der Harmonisierung von Bundes- und Länderförderungen durch Richtlinie abweichende Anforderungen an den Eigenanteil des Herstellers festlegen kann.

§ 78 – Ausnahmen beim Eigenanteil

Klarstellung, dass Ausnahmen auf Antrag des Herstellers von der FFA zugelassen werden können; zuvor hieß es auch an dieser Stelle „Verwaltungsrat“.

§ 80 – Ökologische Nachhaltigkeit

Streichung des vorherigen § 79 II FFG, der direkt im FFG den Nachweis des Ausstoßes von Treibhausgasen mittels CO2-Rechner forderte. (Dies dürfte dann schlicht Eingang in die entsprechende Richtlinie finden).

§ 81 – Angemessene Beschäftigungsbedingungen

In § 81 I FFG Ergänzung zu selbständig Tätigen, für die die „Vergütung entweder nach Gemeinsamen Vergütungsregeln oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen erfolgen“ muss. Entsprechende Ergänzung auch bei den Vorschriften zur Altersvorsorge, die in einen eigenen § 81 II FFG gewandert ist.

§ 97 – Verwendungsmöglichkeiten

Neuer § 97 III FFG zur Aufstockung des Eigenkapitals. Darin heißt es: „Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 100 000 Euro für diesen Zweck erhalten. Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 einen Mindestbetrag für die Kapitalaufstockung festlegen.“

§ 114 – Förderhilfen

Streichung der vorherigen Punkte 3. und 4. im vorherigen § 113 FFG – konkret Streichung der Förderhilfen für „Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos“ sowie für „besondere Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos“. Das heißt nicht, dass derartige Maßnahmen künftig nicht mehr von der FFA gefördert werden können – das ist im Rahmen des § 3 FFG weiterhin möglich.

§ 116 – Art der Förderung

Streichung der Worte „mindestens“ und „höchstens“ bei Aufteilung der (Kino-)Förderung in Darlehen und Zuschüsse; klare Festlegung auf 50/50-Verhältnis.

§ 121 – Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes

Klarstellung in § 121 III FFG, dass die Richlinie auch eine Antragsberechtigung für den Fall definieren kann, dass es keinen Rechteinhaber mehr gibt.

§ 128 – Filmabgabe der Kinos

Anhebung der Schwelle für die Heranziehung zur Filmabgabe von 100.000 auf 150.000 Euro Gesamtumsatz. Damit einhergehend Anhebung der weiteren Schwellen:
1,8 Prozent Abgabesatz bis 750.000 Euro Jahresumsatz (zuvor 500.000 Euro).
2,4 Prozent Abgabesatz bis 1,5 Mio. Euro Jahresumsatz (zuvor eine Mio. Euro).
Drei Prozent Abgabesatz bei über 1,5 Mio. Jahresumsatz (zuvor eine Mio. Euro).

§ 131 – Besondere Bestimmungen für nicht redaktionell verantwortliche Anbieter von Videoabrufdiensten

Neuer Paragraph, in dem es wörtlich heißt:

(1) Als Anbieter von Videoabrufdiensten im Sinne des § 130 gilt derjenige Anbieter, der gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern diesen Dienst als Inhaber von Lizenzrechten erbringt.
(2) Werden Videoabrufdienste von Anbietern verwertet, die nicht die redaktionelle Verantwortung für den Videoabrufdienst tragen, und ist zwischen dem nicht redaktionell verantwortlichen Anbieter und dem redaktionell verantwortlichen Anbieter eine Erlösbeteiligung vorgesehen, ist für die Berechnung der Erlösbeteiligung die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
(3) Werden die Einnahmen des redaktionell verantwortlichen Anbieters bereits bei der Berechnung der unmittelbar von diesem zu zahlenden Filmabgabe berücksichtigt, sind diese bei der Ermittlung der Abgabenhöhe des nicht redaktionell verantwortlichen Anbieters nicht erneut zu berücksichtigen.
(4) Werden Videoabrufdienste von nicht redaktionell verantwortlichen Anbietern verwertet, hat der redaktionell verantwortliche Anbieter dem Verwerter die für die Berechnung der Filmabgabe erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 137 – Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche

An dieser Stelle gab es wesentliche Änderungen. Konkret sinkt der Anteil für die Produktionsförderung um fünf Prozentpunkte, jener für die Kinos wird um fünf angehoben; gleichzeitig sinkt der für allgemeine Aufgaben maximal zu verwendende Anteil um fünf Prozentpunkte. Zur besseren Übersichtlichkeit wird hier der Wortlaut der Abschnitte § 137 I, II FFG mit vorherigen Werten in Klammern angegeben:

(1) Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 15 Prozent (zuvor: 20 Prozent) für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach §2 einschließlich der Gewährung von Förderhilfen nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands. § 23 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des 3 und des § 138 (zuvor § 136) nach Abzug der Verwaltungskosten und der Mittel nach 1 Satz 1 wie folgt zu verwenden:
1. 53,5 Prozent (zuvor 58,5 Prozent) für die Produktionsförderung für programmfüllende Filme (§ 62) (zuvor § 61),
2. 1,5 Prozent für die Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 89),
3. 25 Prozent für die Verleihförderung (§ 102),
4. 20 Prozent (zuvor 15 Prozent) für die Kinoförderung (§ 114).

Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.

§ 148 – Geschäfts- und Förderbericht, Evaluierungsberichte

Neu ist in § 148 III FFG die Pflicht zur Vorlage eines Evaluierungsberichtes (bis 31. März 2027) der darlegt, „in welchem Verhältnis die Höhe der Abgabezahlungen der öffentlich-rechtlichen Sender zu Fördermitteln stehen, die für die Herstellung von Filmen gewährt wurden, die mit Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen Senders finanziert wurden“.

Abschließend noch einmal die Kurzdarstellung der Ziele, wie sie im Referentenentwurf dem eigentlichen Gesetzeswerk vorangestellt ist:

Ziele und Schwerpunkte der Novelle

• Abbau von bürokratischem Aufwand im Rahmen der Förderung bei gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz und Effizienz der Förderverfahren und -entscheidungen sowie Erhöhung der Selbstverwaltungsautonomie der Filmförderungsanstalt durch Stärkung ihrer untergesetzlichen Regelungsbefugnisse;
• trennschärfere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen für die Organe der Filmförderungsanstalt;
• noch stärkere Verankerung von Diversität, Geschlechtergerechtigkeit (neu, Anm.d. Red.), Inklusion und Antidiskriminierung; u. a. Einrichtung eines Diversitätsbeirats sowie verbesserter Zugang zu barrierefreien Filmfassungen;
• angemessene Beteiligung der drehbuchschreibenden und regieführenden Personen an der Produktionsförderung;
•starke Automatisierung und Vereinfachung sowie Modernisierung der Förderungen, insbesondere Umstellung auf eine vollautomatische Produktions- und Verleihförderung sowie eine teilautomatisierte Projektkinoförderung bei gleichzeitigem Wegfall der hierfür bisher eingesetzten Förderkommissionen und des für deren Bestellung aufwändigen Verfahrens sowie erweiterte Antragsberechtigungen in der Kinoförderung und niedrigschwelligere Zugangsvoraussetzungen in der Produktions- und Verleihförderung;
• Umstellung der Abgabe der Kinos auf eine kinobasierte Abrechnung;
• Streichung der Ersetzungsbefugnis für einen Teil der Abgabe der Fernsehveranstalter durch Medialeistungen;
• Beendigung der Erhebung der von den Videoprogrammanbietern entrichteten Filmabgabe mit Ablauf des Jahres 2027.

Zum Erfüllungsaufwand

Was zunächst einmal trocken klingen mag, beinhaltet nun (nachdem diese Punkte im ersten Entwurf noch offen waren) interessante Einschätzungen, auch zur Frage wie sich die Änderungen in einer Mehrbelastung der Kinos ausdrücken – und was potenzielle Folgen für die Endkunden sein werden; insbesondere also, ob Änderungen bei der Abgabenlast potenziell über Preisanhebungen kompensiert werden könnten. 

Für die Wirtschaft wird insgesamt von einem jährlichen Minderaufwand in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro ausgegangen. Ein einmaliger Umstellungsaufwand wird nicht erwartet. Aufgrund wegfallender Informationspflichten rechnet man mit Einsparungen bei den jährlichen Bürokratiekosten von 1,8 Mio. Euro. Neue Informationspflichten wiederum sollen Kosten in Höhe von etwa 988.000 Euro pro Jahr auslösen. Für die Verwaltung wird unter dem Strich mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes im Bereich von einer Mio. Euro gerechnet. Zusätzlich erwartet man einmalige Umstellungskosten im Zuge der Änderung des Fördersystems von rund einer Mio. Euro.

Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind dem BKM zufolge nicht zu erwarten – auch nicht bei den Kinotickets, obwohl die Umstellung auf eine kinobasierte Abrechnung der Kinoabgabe für einige Kinos zu Mehrbelastungen führen wird. Insgesamt rechnet man an dieser Stelle einer Erhöhung des Abgabeaufkommens um 2,2 Mio. Euro; allerdings sei die Mehrbelastung im Verhältnis zum Gesamtumsatz der betroffenen Kinos (an dieser Stelle sei bereits erwähnt, dass die Abgabeschwelle von 100.000 auf 150.000 Euro Gesamtumsatz erhöht wurde; siehe § 128 FFG) so gering, dass nicht mit einer Erhöhung der Eintrittspreise zu rechnen sei. Anders sähe dies „allenfalls“ bei Abonnements von Bezahlfernsehen aus, nachdem Anbieter aufgrund der Streichung der Möglichkeit, diese teilweise durch Medialeistungen abzulösen, zukünftig höhere Barleistungen erbringen müssen. Dazu heißt es jedoch: „Zum einen können diese jedoch ggf. durch eine erfolgreiche Vermarktung der entsprechenden Werbezeiten teilweise kompensiert werden. Zum anderen ist äußerst fraglich, ob diese Kosten der Veranstalter im wettbewerbsintensiven Markt des Home-Entertainments an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weitergegeben werden.“

Marc Mensch