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Viererbündnis fordert Richtlinie aus einem Guss

In einer ausführlichen Stellungnahme fordern AG DOK, Deutsche Filmakademie, Produzent:innenverband und Produktionsallianz im Sinne einer neuen Talentförderung eine Überarbeitung und Synchronisierung der Richtlinien zur jurybasierten BKM-Förderung und jener zu dem beim Kuratorium junger deutscher Film anzusiedelnden Förderbereich.

Die Liste der (Detail-)Forderungen an Kulturstaatsministerin Claudia Roth ist lang. (Credit: Kristian Schuller)

Dass Bund und Länder eine gemeinsame Talentförderung auf Bundesebene einrichten wollen, findet natürlich breite Zustimmung: So auch jene von AG DOK, Deutscher Filmakademie, Produzent:innenverband und Produktionsallianz. Im Detail sehen die vier Verbände gegenüber den ersten Entwürfen allerdings noch Überarbeitungsbedarf – und das nicht zuletzt mit Blick auf eine aus deren Sicht notwendige Synchronisierung zweier Richtlinien: Jener zu der beim Kuratorium junger deutscher Film anzusiedelnden Talentförderung selbst sowie jener zur jurybasierten BKM-Förderung. 

„Die Schaffung einer neuen gemeinsamen Talentförderung sollte sich auch in einer gemeinsamen und neuen Richtlinie aus einem Guss widerspiegeln. (…) Nur in der Überarbeitung aller Punkte und der Synchronisierung beider Richtlinien greifen die Bausteine effektiv ineinander und schaffen eine nachhaltig wirksame Talentförderung“, heißt es dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme, in der die Verbände eingangs auch noch einmal den Mittelbedarf aus ihrer Sicht definieren: So sehe man – neben den von den Ländern einzubringenden Mitteln – einen Finanzierungsbedarf seitens des Bundes von zehn Mio. Euro.

Eine den Detailforderungen vorangestellte Anmerkung betrifft das Thema „Vielfalt“. So begrüße man, dass diese als Förderziel im Richtlinienentwurf benannt sei, regt aber zusätzlich an, den im FFG vorgesehenen Diversitätsbeirat auch als beratendes Gremium für das Kuratorium junger deutscher Film vorzusehen. Damit zur Forderungsliste (in Auszügen):

Allgemeine Bedingungen

• Um die Angebotsvielfalt und Marktpluralität des deutschen Kinofilms langfristig zu steigern und sicherzustellen, sei es unverzichtbar, diese als Ziele der Talentförderung zu formulieren.

• Unklar sei aktuell, ob Anträge zuerst beim Kuratorium junger deutscher Film Förderung gestellt werden müssen oder die Reihenfolge der Antragstellung individuell gehandhabt werden kann. Ergo fordert man die Klarstellung, dass ungeachtet der Eigenschaft der Kuratoriumsförderung als Anschubfinanzierung auch eine (vorherige) Antragstellung im Bereich Produktionsförderung möglich sein soll.

• Eine Korrektur fordert man bei der Definition für den Talentfilm, nachdem nicht allen Studierenden die Möglichkeit offen stünde, einen programmfüllenden Abschluss- und Übungsfilm zu realisieren. Unter anderem um mehr Chancengleichheit zu gewährleisten und einen Anreiz zu setzen, das Studium mit kürzeren Formaten als Visitenkarte abzuschließen und den ersten Langfilm realistisch budgetiert und unter angemessenen sozialen Standards erst nach dem Studium zu realisieren, empfiehlt man, die Talentfilmdefinition (in § 1.2.1.3. Richtlinienentwurf KjdF) wie folgt zu ergänzen: „Sollten programmfüllende Hochschulfilme eine Auswertung in Kino, TV, Streaming und/oder Filmfestivals erfahren haben, sind sie in der Projektzählung der ersten beiden programmfüllenden Filme zu berücksichtigen.

• Um Unabhängigkeit von Juryentscheidungen sicherzustellen, sollen Vertreter:innen von Regionalförderungen nicht in den Auswahlausschuss berufen werden.

• Analog zur jurybasierten Förderung der BKM soll auch die Richtlinie des Kuratoriums (bis zu) vier Sitzungen der Ausschüsse pro Kalenderjahr vorsehen. Aktuell sei zudem noch unklar, ob über die Bereiche Entwicklung und Produktion ein Auswahlausschuss entscheide oder ob zwei berufen werden sollen. Dies sei zu definieren. Gleichzeitig sein die Ernennung einer Stellvertretung aufzunehmen und klarzustellen, dass ein und dieselbe Person nur in einer Förderjury Mitglied sein dürfe.

• Im Fall einer Absage sollen die Gründe auf Antrag im Gespräch erläutert werden.

• Im Fall des Dokumentarfilms soll – v.a. aus Gründen der Aktualität – ein Drehbeginn vor Antragstellung ermöglicht werden.

• Auch in der Talentförderung des KjdF soll Antragsteller:innen des Bereiches Stoffentwicklung die Möglichkeit gegeben werden, ihren Antrag zu überarbeiten und erneut einzureichen.

• Gefordert wird eine Abschaffung der Verwaltungsgebühr von zwei Prozent, zumindest im Bereich Produktionsförderung.

Stoffentwicklungsförderung (bestehende KjdF-Richtlinie)

• Empfohlen wird, analog zur jurybasierten BKM-Förderung, die Entwicklungsförderung in zwei Bereiche aufzuteilen: „Ideenförderung bis zur Drehbuchvorstufe oder Konzept“ und „Drehbuchförderung“. Die Entwicklung soll seitens des KjdF zudem unabhängig vom zu erwartenden Produktionsbudget gefördert werden.

• Analog zu einer Umstellung der jurybasierten Förderung der BKM auf Zuschüsse soll auch die Stoffentwicklungsförderung des Kuratoriums als Zuschuss vergeben werden.

• Um einen Anreiz zu vermeiden, programmfüllende Hochschulfilme zu realisieren, um die Möglichkeit zu haben, sowohl im KjdF wie auch in der jurybasierten Förderung der BKM Anträge für die Stoffentwicklung zu stellen, soll der § 43 der Richtlinie zur jurybasierten Förderung klar stellen, dass Antragsberechtigung dort nur gegeben ist, soweit Antragsvoraussetzungen für KjdF-Förderung es nicht sind.

Projektentwicklungsförderung (bestehende KjdF-Richtlinie)

• Projektentwicklungsförderung soll als Zuschuss vergeben werden.

• Das Erfordernis, einen Eigenanteil zu erbringen, soll gestrichen oder zumindest von 20 auf fünf Prozent reduziert werden – und nicht nur durch Barmittel erbracht werden können.

• Das (ausnahmsweise) Vorschlagsrecht des Vorstands zur Zurückbehaltung einer Fördersumme soll gestrichen werden.

Produktionsförderung programmfüllender Kinofilm (Entwurf der KjdF-Richtlinie)

• Die vorgesehene Budgetgrenze von 1,5 Mio. Euro soll (auch zur Harmonisierung mit der Projektentwicklung in der KjdF-Richtlinie) auf zwei Mio. Euro angehoben werden. Eine niedrigere Grenze ignoriere zudem stetige Kostensteigerungen und Erschwere das Erreichen des Ziels sozialverträglicher Produktionsbedingungen.

• Die Ratenaufteilung soll transparenter gemacht werden.

• Wie bei der Projektentwicklung soll der Eigenanteil (hier ohnehin fünf Prozent) gestrichen werden, alternativ soll die Möglichkeit der Darstellung durch Eigenleistungen aufgenommen werden.

Verleihförderung

• Aktuell sehen die vier Verbände ein Fehlen expliziter Richtlinien für eine ursprünglich in Aussicht gestellte Talentfilm-Verleihförderung. Diese wird angemahnt. Für den Fall, dass die Haushaltslage eine solche nicht zulasse, werden (auch nach Rücksprache mit der AG Verleih) eine Reihe anderer Anreize vorgeschlagen. Dazu zählen die Verringerung des Eigenanteils der Verleiher bei KjdF-geförderten Talentfilmen oder die Etablierung eines Baukastensystems mit unterschiedlichsten Modulen aus dem Bereich der Verleiharbeit, aus dem geförderte Produzent:innen zwei Bausteine bis zu einer Maximalsumme auswählen können sollen.

Definition Talentfilm im FFG

• In § 40 FFG-E soll die Definition des Begriffs Talentfilm/Talentförderung wieder aufgenommen werden. Dabei sollen die Begriffe vereinheitlicht werden, das Viererbündnis präferiert „Talentfilm“ statt dem „Nachwuchsfilm“ aus § 63 FFG-E.

Sonstige Maßnahmen

• Abschließend wird darauf hingewiesen, „dass eine nachhaltige Talentförderung über die reine Entwicklungs- und Produktionsförderung hinausgehen“ solle. Mindestens mittelfristig solle demnach ein Ausbau der Förderbereiche in Betracht gezogen werden, beispielhaft wird die Förderung von Talentfilm-Festivals, Weiterbildungen und Branchenveranstaltungen genannt.